Stadt Wernau (Druckversion)
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WAHLERGEBNISSE

Die Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom Sonntag, 8. Oktober 2023 können am Wahlabend nach der Auszählung hier aufgerufen werden

Wahlergebnis

ALLGEMEIN

Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Wernau notwendig.

Der Gemeinderat der Stadt Wernau hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2023 den Termin für die Bürgermeisterwahl 2023 festgelegt. Die Wahlen werden nach den kürzlich durch den Landtag beschlossenen Neuregelungen des Kommunalwahlrechts durchgeführt.

Die Wahl findet am Sonntag, 8. Oktober 2023 statt.

Sollte im ersten Wahlgang keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als 50 Prozent der Stimmen erhalten, dann findet am 22. Oktober eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Neubewerbung für diese Stichwahl ist damit im Gegensatz zum früheren Wahlrecht nicht möglich. Auch ein Rückzug von der Stichwahl ist ausgeschlossen.

Briefwahlunterlagen können ab dem 5. September 2023 beantragt werden.

BÜRGERMEISTERWAHL AUF EINEN BLICK

Der Gemeinderat der Stadt Wernau hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2023 den 8. Oktober 2023 als Termin für die Bürgermeisterwahl 2023 beschlossen. Sollte im ersten Wahlgang keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als 50 Prozent der Stimmen erhalten, dann findet am 22. Oktober 2023 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber mit dem meisten Stimmen statt.

Rechtsgrundlagen für die Wahl sind die Gemeindeordnung (GemO), das Kommunalwahlgesetz (KomWG) sowie Kommunalwahlordnung (KomWO). Die Bürgermeisterwahl findet als Mehrheitswahl statt (jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme).

WIE GEBE ICH MEINE STIMME AB?

Sie haben eine Stimme
Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass auf dem Stimmzettel hinter dem vorgedruckten Namen ein Kreuz in den Kreis gesetzt wird oder eine sonstige eindeutige Kennzeichnung erfolgt. Es besteht auch die Möglichkeit in die freie Zeile eine andere wählbare Person, mit Angabe der Anschrift und ggf. des Berufes, einzutragen.

Wer den Stimmzettel leer abgibt, vergibt seine Stimme, der Stimmzettel ist dann ungültig.

Gewählt wird in insgesamt neun Wahlbezirken. Gewählt wird in dem Wahllokal, das in der Wahlbenachrichtigung aufgeführt ist. Die Wahllokale sind barrierefrei zugänglich. Die Wahllokale sind am Sonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Für den Fall einer Stichwahl am Sonntag, 22. Oktober 2022 bekommen Sie die Wahlbenachrichtigung wieder mit. Sollten Sie diese nicht mehr greifbar haben, dürfen Sie selbstverständlich trotzdem wählen. Bitte bringen Sie in diesem Fall ein gültiges Ausweisdokument mit.

Briefwahl
Im nachgewiesenen Krankheitsfall besteht noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, die Möglichkeit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Das Wahlbüro im Tagungsraum 3 im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau ist für diesen Fall von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt (07153 9345-512).

Das Ergebnis der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Wernau kann hier bereits während der Ergebnisermittlung am Sonntagabend abgerufen werden.

Kandidatenvorstellung beim EZ-Wahlforum

Rund 700 Interessierte verfolgten das Podiumsgespräch der Esslinger Zeitung mit den zwei Kandidierenden für die Bürgermeisterwahl am Sonntag, 8. Oktober. Viele von ihnen sahen die beiden Kandidaten beim EZ-Wahlforum in der Wernauer Stadthalle am 28. September zum ersten Mal und alle erlebten sie erstmals gemeinsam auf einer Bühne. Christiane Krieger und Michael Lauinger stellten sich dabei den Fragen der EZ-Redakteurinnen Janey Schumacher und Greta Gramberg. Wie die beiden Bewerber sich präsentiert haben, sehen Sie hier.

ZEITPLAN

  • Öffentliche Ausschreibung
    Die Stellenausschreibung erfolgt am Freitag, 21. Juli 2023 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Wernauer Anzeiger. Sie wird zudem auf der Internetseite der Stadt Wernau veröffentlicht. Die Bewerrbungsfrist ist am Montag, 11. September 2023 um 18:00 Uhr abgelaufen.
     
  • Bewerbungsfrist
    Frühestens ab Samstag, 22. Juli 2023 können Bewerbungen eingereicht werden. Das Ende der Einreichungsfrist ist am Montag, 11. September 2023, 18:00 Uhr.
     
  • Zulassung zur Wahl durch den Gemeindewahlausschuss
    Nach Prüfung der Bewerbungen wird der Gemeindewahlausschuss am Dienstag, 12. September 2023 die Bewerber (m/w/d) zur Wahl zulassen, die die rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllen. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist öffentlich und findet um 18:00 Uhr im Quadrium, Tagungsraum 5, 2. Obergeschoss, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau statt. 
     
  • Beantragung von Briefwahlunterlagen
    Anschließend können die Stimmzettel gedruckt und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden. Vor Mitte September werden somit voraussichtlich keine Briefwahlunterlagen verschickt werden können. Beantragt werden können diese bereits ab Dienstag, 5. September 2023 entweder schriftlich mittels Vordruckes auf der Wahlbenachrichtigung, aufgrund persönlicher Vorsprache beim Bürgerbüro oder per Internet.
     
  • Wahlforum: Vorstellung der Bewerber (m/w/d)
    Für die zur Wahl zugelassenen Bewerber (m/w/d) findet am Donnerstag, 28. September 2023, um 19 Uhr in der Stadthalle im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau das Wahlforum der Eßlinger Zeitung statt. Saalöffnung ist um 18.30 Uhr.
     
    Eine öffentliche Bewerbervorstellung durch die Stadt Wernau selber ist aktuell nicht geplant.
     
  • Wahltermin (Hauptwahl)
    Die Wahl findet am Sonntag, 8. Oktober 2023 statt.
     
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss
    Die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses findet am Sonntag, 8. Oktober 2023 um 19:00 Uhr im Tagungsraum 5 im Quadrium , 2. Obergeschoss, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau statt.
     
  • Stichwahl
    Erhält kein Bewerber (m/w/d) die erforderliche Mehrheit von mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen, findet am Sonntag, 22. Oktober 2023 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.

Weitere Informationen finden Sie hier.

AKTIVES WAHLRECHT

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.

Bei der Bürgermeisterwahl der Stadt Wernau (Neckar sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitzin der Stadt Wernau (Neckar) haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis der Stadt Wernau (Neckar) geführt werden.

Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist also, dass man spätestens am 8. Juli 2023 nach Wernau zugezogen oder die Hauptwohnung in Wernau begründet haben muss. Alle Personen, die nach dem 8. Juli 2023 in Wernau zuziehen oder hier ihre Hauptwohnung begründen, sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Personen, die ihr Bürgerrecht in Wernau durch Wegzug oder durch Verlegung der Hauptwohnung verloren haben, jedoch vor dem Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in Wernau zuziehen oder nach Wernau ihre Hauptwohnung verlegen. Solche Personen werden mit ihrer Rückkehr automatisch wieder Bürgerin/Bürger (ohne Wartezeit von drei Monaten). Allerdings nur dann, wenn das Bürgerrecht bereits beim Wegzug bzw. bei Verlegung der Hauptwohnung bestanden hat.

Trifft dies auf Sie zu, so müssen Sie, um an der Wahl teilnehmen zu können, bis zum 17. September 2023 bei der Stadt Wernau, Rechts- und Bürgeramt, Kirchheimer Straße 68-70, 73249 Wernau (Neckar) einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Anmeldung oder auf Nachfrage beim Bürgerbüro der Stadt Wernau.

Wahlberechtigt sind auch deutsche und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich gewöhnlich in Wernau aufhalten, aber keinen festen Wohnsitz haben.

Ausschluss vom Wahlrecht

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) ebenfalls nicht wahlberechtigt.

PASSIVES WAHLRECHT

Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)?

Das passive Wahlrecht bei Bürgermeisterwahl das Recht, für das Amt des Bürgermeister (m/w/d) zu kandidieren.

Sie können kandidieren, wenn Sie

  • Deutsche (m/w/d) im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger (m/w/d) sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Oberbürgermeisteri kandidieren)
  • wenn Sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar ist, wer

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • als Beamter (m/w/d) im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden oder gegen wen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
  • wegen einer vorsätzlichen Tat in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten (m/w/d) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre).
  • Unionsbürger (m/w/d) sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen Anforderungen entspricht (z.B. Form, Frist, erforderliche Zahl von  Unterstützungsunterschriften)

GEMEINDEWAHLAUSSCHUSS

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sind für die kommunalen Wahlen zuständig. Der Ausschuss besteht bei der Stadt Wernau aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem bzw. dem Ersten Beigeordneten als Stellvertreter sowie aus fünf Beisitzern.

Vorsitzender: Bürgermeister Armin Elbl

Beisitzer:
Joachim Gelewski (WBL/JB)
Dr. Jürgen Haas (FWV)
Jens Müller (CDU)
Petra Binz (SPD)
Dr. Klaus Locke (GRÜNE/Unabhängige)

Stellvertretende Beisitzer
Stefan Pfitzer (WBL/JB)
Alfred Freistädter (FWV)
Birgit Gottwald-Kolb (CDU)
Dr. Arnold Pracht (SPD)
Stefan Prakesch (GRÜNE/Unabhängige)

Letztere wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt.

Der Gemeindewahlausschuss, dessen Sitzungen öffentlich stattfinden, hat folgende

Aufgaben

  • Leitung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen
  • Zulassung der Wahlvorschläge
  • Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber (m/w/d)
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Öffentliche Sitzungen des Gemeindewahlausschusses

  • Dienstag, 12. September 2023 | 18:00 Uhr | Tagungsraum 5 | Quadrium 
    Verpflichtung der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
    Die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingegangenen Bewerbungen wurde vertagt.
  • Montag, 18. September 2023 | 18:00 Uhr | Bürgersaal | Quadrium
    Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingegangenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters (m/w/d)
  • Sonntag, 8. Oktober 2023 | 19:00 Uhr | Tagungsraum 5 im Quadrium 
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl 

KARENZZEIT IM AMTSBLATT

Entsprechend der am 10. Juni 2023 in Kraft tretenden Änderung des Redaktionsstatuts sind im Amtsblatt der Stadt Wernau (Wernauer Anzeiger) acht Wochen vor einer Wahl keine Veröffentlichungen von Fraktionen sowie von politischen Parteien, Wählervereinigungen, politische Vereinen, Interessenvereinigungen mehr zulässig. Diese Karenzzeit soll auch für Wahlwerbung im Anzeigenteil gelten. Das hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am Montag, 22. Mai einstimmig beschlossen. Demnach sind Veröffentlichungen letztmals in Kalenderwoche 32, das heißt in der Ausgabe am 11. August 2023 möglich.

Letzte Veröffentlichungsmöglichkeit im Amtsblatt "Wernauer Anzeiger" (WAZ) für Parteien, Wählervereinigungen, politische Vereine, Interessenvereinigungen vor der Bürgermeisterwahl am 8. Oktober 2023 beziehungsweise vor der gegebenenfalls erforderlichen Stichwahl am 22. Oktober 2023 ist am 11. August 2023.

Die Rubrik „Stimmen aus den Fraktionen" des Wernauer Gemeinderats erscheint letztmalig in der WAZ-Ausgabe vom 11. August 2023. In der Ausgabe vom 15. September erscheint die Rubik - abweichend von der Jahresplanung 2023 - nicht. Bei einer möglichen Stichwahl am 22. Oktober 2023 kann die Rubrik „Stimmen aus den Fraktionen“ ab 27. Oktober wieder erscheinen.

Wahlwerbung im Anzeigeteil des Mitteilungsblattes (über den Verlag) ist nach den neuen Grundsätzen des Redaktionsstatuts während der Karenzzeit nicht zulässig.

http://www.wernau.de//aktuelles/buergermeisterwahl-2023