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Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der kalten Jahreszeit. Der Herbst ist mit viel Laub und in den Wintermonaten unter Umständen mit Schnee und Eisglätte verbunden. Dann kommen auf die Straßenanlieger ihre Pflichten zum Reinigen, das beinhaltet auch das Beseitigen von Laub, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwegen dazu. Bei der Schneeräum- und Streupflicht ist folgendes zu beachten:
Die Gehwege sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 07:45 Uhr von nächtlicher Schnee- beziehungsweise Eisglätte zu befreien. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, muss unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet erst um 20:00 Uhr.
Der Gehweg ist auf einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen. Die Anlieger müssen umwelfreundlich beispielsweise mit Sand, Asche oder Splitt streuen. Auftauende Streumittel wie Salz darf ausnahmsweise bei Eisglätte verwendet werden, der Einsatz ist aber so gering wie möglich zu halten. Der verwendete Splitt darf nicht aus den von der Stadt aufgestellten Streukisten entnommen werden. Diese sind für den städtischen Winterdienst vorbehalten.
Zu beachten ist auch, dass selbst bei Krankeit, Alter, Urlaub, auswärtigem Wohnsitz und Berufstätigkeit der verpflichtete Anlieger die Räum- und Streupflicht zu erfüllen hat. In solchen Fällen sollten die Anlieger rechtzeitig Vorkehrungen treffen und den Winterdienst auf Hausbewohner, Hausmeister oder private Unternehmen übertragen. Wer seine Verpflichtung zum Reinigen, Räumen und Streuen der Gehwege nicht einhält, handelt im übrigen ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen. Das Ordnungsamt bittet alle Straßenanlieger dringend um Beachtung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, denn nur so können gefährliche und gesundheitsgefährdende Situationen für die Fußgänger vermieden werden.
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
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