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StadtnachrichtenNeue Regeln für Raucher*innen ab 1. Juni
Seit dem 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Nichtraucherschutzgesetz. Damit wird das bisherige Regelwerk aus dem Jahr 2007 ersetzt. Mit der Neuregelung soll der Schutz vor Passivrauchen weiter verbessert werden. Besonders Kinder, Jugendliche und andere schutzbedürftige Personen sollen besser vor gesundheitlichen Risiken bewahrt werden.
Vom 1. Juni 2026 an gilt ein Rauchverbot insbesondere:
• in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen,
• auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
• an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
• auf Schulgeländen einschließlich der Schulhöfe,
• sowie in bestimmten Außenbereichen wie Zoos, Freizeitparks und Freibädern.
Das Gesetz sieht auch Ausnahmemöglichkeiten vor. So können insbesondere in Zoos, Freizeitparks und Freibädern klar abgegrenzte Raucherbereiche ausgewiesen werden.
Wie bisher ist zudem in der Gastronomie, in Diskotheken, Shisha-Bars, Spielbanken und Spielhallen das Rauchen in gesonderten Nebenräumen erlaubt. Der Zutritt ist dort allerdings ausschließlich volljährigen Personen gestattet. Zudem muss bereits am Eingang deutlich auf vorhandene Rauchernebenräume hingewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben zudem sogenannte Raucherkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche weiterhin zulässig. Völlig ausgenommen von den Regelungen sind Bier-, Wein- und Festzelte.
Verstöße gegen das Rauchverbot können mit Bußgeldern von bis zu 200 Euro, bei wiederholten Verstößen von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Das Gesetz gilt künftig neben klassischen Tabakprodukten auch für E-Zigaretten, Tabakerhitzer sowie vergleichbare Produkte unabhängig vom Nikotin- oder Cannabisgehalt.
Auch in Wernau werden die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Im Freibad sowie im Außenbereich des Quadriums wurden Raucherzonen eingerichtet. Außerhalb dieser gekennzeichneten Bereiche ist das Rauchen nicht erlaubt. Zudem gilt an allen Bushaltestellen und auf den städtischen Friedhöfen künftig ein Rauchverbot.