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StadtnachrichtenOffener Brief zum Jahressteuergesetz 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
das derzeit in Beratung befindliche Jahressteuergesetz nehme ich zum Anlass,
Ihnen in meiner Funktion alsVorsitzender des SportRegion Stuttgart e.V. sowie
namens der mitunterzeichnenden Mitgliedskommunen der von mir vertretenen
SportRegion Stuttgart nachfolgende Stellungnahme zum Referentenentwurf des
Jahressteuergesetzes 2024 in Form eines offenen Briefes zuzusenden.
Die nachfolgende Stellungnahme schließt mit Aufforderungen, um deren
Kenntnisnahme und Beachtung ich schon hier zum Briefeingang bitte.
Wird das Jahressteuergesetz 2024 im derzeitigen Wortlaut des aktuell vorliegenden
Referentenentwurfes umgesetzt, steht zu vermuten, dass sich derzeit laufende und
künftige Investitionen in Sportstätten um den jeweiligen Umsatzsteuerprozentsatz
(derzeit 19 v.H.) verteuern. Dies ausschließlich zum Nachteil der kommunalen
Finanzen und damit jeder Stadt und Gemeinde.
Diese begründete Vermutung resultiert aus der geplanten Neufassung der
Umsatzsteuerbefreiung für den Sport, welche den bisherigen Vorsteuerabzug
bei (kommunalen) Investitionen in Sportstätten gefährdet.
Auf Seite 59 des Referentenentwurfs wird folgende Änderung des Umsatzsteuergesetzes
angekündigt, die § 4 UStG betrifft:
c) Nummer 22 wird demnach wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und sportliche" gestrichen sowie das
Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung
stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an
Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;".
Was sich für den steuerlichen Laien unter dem Stichwort „steuerfrei“ zunächst
positiv liest, führt im Umsatzsteuerrecht und damit konkret in Bezug auf den
Vorsteuerabzug zu einem erheblichen finanziellen Nachteil, den sich hier der
Bundeshaushalt zum einseitigen Nachteil der Kommunen erspart.
Im Kern ist das ein Frontalangriff auf Art 28 Abs. 2 GG, weil damit die kommunale
Selbstverwaltung erneut eine massive Einschränkung erfährt.
Gemeinsam fordern wir deshalb im Einklang mit dem Deutschen Städtetag eine
gesetzliche Klarstellung, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E nicht unter den
dort verwandten Typusbegriff der „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ fallen.
Damit verbleibt es bei dem bisherigen Vorsteuerreflex für Kommunen.
Billigkeits- und/oder Übergangsregelungen sind hierbei kein akzeptables Konstrukt.
Ergänzend bitten wir nachdrücklich um eine Prüfung, ob auch die Schaffung eines
unbefristeten Optionsrechtes möglich ist, welches es Kommunen gestattet, sich im
Einzelfall für oder gegen die Steuerbefreiung zu entscheiden.
Es wird unsererseits nicht verkannt, dass mit § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E die
europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)
Sport nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m EU-MwStSystRl
richtlinienkonform im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden soll.
In unseren Städten und Gemeinden löst der Entwurf erhebliche Verunsicherung aus,
ob eine künftige Sportstättenfinanzierung überhaupt noch gewährleistet werden kann.
Dies führt zu den auch auf Bundesebene im Nachgang zu der Corona-Pandemie
geäußerten Bewegungs- und Sportstättenprivilegien auch zu erheblicher Verärgerung.
Bislang wird die Nutzungsüberlassung von kommunalen Sporteinrichtungen an
Sportlerinnen und Sportler sowie an örtliche Sportvereine umsatzsteuerpflichtig
behandelt. Das damit verbundene Vorsteuerabzugsrecht
ist (neben einer evtl. Bundes- und/oder Landesförderung) ein umsetzungserheblicher
Finanzierungsbaustein für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen für den
Vereins- und Breitensport in unseren Kommunen.
Das Delta, das sich rechnerisch aus dem Umsatzsteuerprozentsatz ergibt, dürfte
Ihnen das Finanzierungsausmaßvor Augen führen.
Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie auf, für eine gesetzliche Klarstellung einzutreten,
wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts und (im Hinblick auf die kommunalen
Eigengesellschaften) auch Kapitalgesellschaften im Rahmen des
§ 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E nicht unter den dort verwandten Typusbegriff der
„Einrichtungen ohne Gewinnbestreben“ zu subsumieren sind.
Darüber hinaus könnte auch eine Klarstellung hilfreich sein, dass die Überlassung von
Sporteinrichtungen an Sportvereine nicht von der Steuerbefreiung erfasst ist, da Vereine
nicht als „Personen, die Sport ausüben“ zu werten sind.
Derzeitige Planungs- und Umsetzungszeiträume lassen ein Abfedern des finanziellen
Nachteils mittels Korrekturvorschriften, Übergangsregelungen o.ä. nicht zu.
Einzig ein unbefristetes Optionsrecht könnte – wenn die Neuregelung schon
europarechtlich nicht vermeidlich sein sollte – hier zu einer sachgerechten
Überbrückung führen. Andernfalls drohen zahlreiche Planungen nicht nur zeitlich
verzögert umgesetzt zu werden, sondern ganz zu scheitern.
Verbleibt es bei der Formulierung des aktuellen Referentenentwurfs wird dies auf die
Finanzierung des Schul-, Vereins- und Breitensports insgesamt durchschlagen. Auf
die komplexen Zusammenhänge von Bewegung, Bildung und Gesundheit erlaube ich
mir ohne weitergehende Ausführungen hinzuweisen. In diesen Bereichen sportliche
Bewegungstätigkeit gegenzufinanzieren dürfte in
Bildungs-, Sozial- und Gesundheits-haushalten um ein vielfaches teurer werden.
Letztlich erlauben wir uns anzuregen, auf allen Ebenen für eine anderslautende
umsatz-steuerliche Rechtssetzungauf Europaebene einzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Traub
Oberbürgermeister von Filderstadt
Vorsitzender SportRegion Stuttgart e.V.