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Gewässerrandstreifen: Stadt Wernau

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Gewässerrandstreifen

Fließgewässer und ihre Auen sind bedeutende Lebensräume unserer Landschaft

Die hohe ökologische Wertigkeit von Fließgewässern und ihre vielfältigen Wechselbeziehungen mit der sie umgebenden Landschaft sind oftmals eingeschränkt. Die Gewässerentwicklung hat das Wiederherstellen naturnaher Gewässer als funktionsfähige Fließgewässer-Ökosysteme zum Ziel. Dazu zählen die

  • naturnahe Regelung des Wasserhaushalts und des Abflussgeschehens
  • Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen
  • Reinhaltung der Gewässer bzw. Verbesserung der Gewässergüte.

Die Gewässerunterhaltung am Neckar als Gewässer 1. Ordnung ist Aufgabe des Landes. Sie wird vom Landesbetrieb Gewässer des Regierungspräsidiums Stuttgart wahrgenommen. Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung auf unserer Gemarkung ist die Stadt Wernau zuständig. Dies betrifft  den Bodenbach (3.7km), den Sulzbach (1.6km) und den  Wolfentobel (1.3km). Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentliche-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch gegen die Träger der Unterhaltungslast.

Der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Deshalb sind diese Bereiche besonders geschützt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg
  • § 38 Wasserhaushaltsgesetz

Im Außenbereich umfasst der Gewässerrandstreifen für alle Gewässer 1. und 2. Ordnung eine Breite von 10 m beidseitig. Im Innenbereich wurde mit dem neuen Wassergesetz ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen festgesetzt. Bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante gilt der Gewässerrandstreifen ab Böschungsoberkante, ansonsten bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Linie des Mittelwasserstandes. 

Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem

  • Der Umbruch von Grünland und die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
  • Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Für Neupflanzungen dürfen nur standortgerechte Gehölze verwendet werden.
  • Höhenmäßige Geländeveränderungen und Befestigungen verboten. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z. B. Kompost, Reißig, Siloballen, Holzlager, etc.) verwendet werden.
  • In einem Bereich von 5 Metern der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verboten.

Die Vorschriften für Gewässerrandstreifen gelten auch für den Wolfentobelsee, die Fischerseen im Neckartal und für den Weiher im Naturschutzgebiet „Lehmgrube“.

Detaillierte Informationen zum Thema Gewässerrandstreifen
gibt es hier >

Tipps und Informationen für Gewässeranlieger
Broschüre zum downloaden gibt es hier >

Für Rückfragen stehen Herr Hartmann (Stadtbauamt), 07153 9345-600 und Herr Haug (Baurechtsamt), 07153 9345-500 zur Verfügung.

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