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Leistungen BW

Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen

Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben durchführen möchten, benötigen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.

Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)

Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.

Personelle Voraussetzungen

  • Die Leitung der Untersuchungsstelle muss
    • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
      Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).
    • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
      Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.
  • Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (zum Beispiel Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
    Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.

Organisatorische Voraussetzungen

  • Die Untersuchungsstelle muss ein Qualitätsmanagement-Handbuch nach DIN EN ISO/IEC 17025 führen. Sie muss einen Kompetenznachweis erbringen und ihre Unabhängigkeit erklären.
  • Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.
  • Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.
  • Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.
  • Die Untersuchungsstelle führt in der Regel die Probenahme durch. In Ausnahmefällen können andere Untersuchungsstellen oder externe Probenehmer beauftragt werden.

Gerätetechnische Voraussetzungen

  • Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.
  • Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.
  • Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
  • Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.

Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie im "Fachmodul Abfall" auf den Seiten der LUBW.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung als Untersuchungsstelle bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Antragsformulare können Sie dort formlos anfordern oder im Internet bzw. auf dieser Seite (Rubrik "Formulare und weitere Angebote") herunterladen.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.

Weitere Informationen: Anerkennung von Untersuchungsstellen

Fristen

Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.

Unterlagen

  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der Laborleitung:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Lebenslauf mit Angaben zum fachlichen Werdegang der Leitung der Untersuchungsstelle
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe
  • Verpflichtungs- und Einverständniserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)
  • Kompetenznachweis über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch Vorlage einer gültigen, für die beantragten Untersuchungsbereiche vollständigen und anwendbaren Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall.

Hinweis: Haben Sie schon eine Anerkennung als Untersuchungsstelle für Abwasser- oder Boden/Altlasten- Untersuchungen in Baden-Württemberg?
Wenn der LUBW aktuelle Unterlagen dieser Anerkennung vorliegen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand. Es gilt der folgende Gebührenrahmen:
Bestimmung ohne Kompetenzfeststellung durch die LUBW: EUR 100,00 - 1.500,00

Sonstiges

Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.

Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.

Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Referat 61
Griesbachstr. 1-3
Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen
76185 Karlsruhe

Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen.

Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich an die dort zuständige Stelle.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

14.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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