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Bundestagswahl 2021: Stadt Wernau

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Bundestagswahl 2021

Bundestagswahl 2021

Vorausschau

Am Sonntag, 26.September 2021 findet in Baden-Württemberg die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Sie erhalten hier alle wichtigen Informationen rund um die Wahl in Wernau (Neckar).

Wahlergebnisse der Bundestagswahl 2021 in Wernau

Hier finden Sie am Wahlsonntag abends die vorläufigen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 in Wernau und in den anderen Städten und Gemeinden im Wahlkreis Esslingen (261).

  • Erste Wahlkreisendergebnisse: voraussichtlich am Sonntag, 26. September, ab etwa 21:30 Uhr
  • Vorläufiges amtliches Endergebnis: Es wird damit gerechnet, dass das vorläufige Endergebnis weit nach Mitternacht kommt oder sogar erst am frühen Montagmorgen feststeht. Das Ergebnis für Baden-Württemberg ist vermutlich schneller da - möglicherweise gegen Mitternacht. Wann das vorläufige amtliche Endergebnis vorliegt, ist noch offen.
 

Wahllokale in Wernau

Hier finden Sie die aktuellen Wahllokale in Wernau

Allgemeines zur Wahl

  • Wahltag
    Der Bundespräsident hat nach § 16 des Bundeswahlgesetzes mit Anordnung vom 8. Dezember 2020 den 26. September 2021 als Wahltag bestimmt.Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
     
  • Wahlrecht
    Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von Art. 116 Grundgesetz (GG), die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Deutschland haben und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

    Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie unter www.bundeswahlleiter.de
     
  • Wahlverfahren
    Der Deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ in der Regel alle vier Jahre gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nach dem Wahlsystem dabei zwei Stimmen.

    Erststimme: Mit der Erststimme bestimmen Wähler und Wählerinnnen, welcher Direktkandidat einen bestimmten Wahlkreis im Bundestag vertritt – einfacher gesagt, wer für sie nach Berlin geht. Dabei gilt das Prinzip: Wer die meisten Erststimmen in einem der 299 Wahlkreise erhalten hat, zieht in den Bundestag ein (relative Mehrheitswahl).

    Zweitstimme: Ihre Zweitstimme geben Wähler und Wählerinnen für die Landesliste einer Partei ab. Wenn beispielsweise Partei A bundesweit 20 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, stehen ihr 20 Prozent der Sitze im Bundestag zu.

    Verteilung der Sitze: Momentan besteht der Bundestag aus (mindestens) 598 Abgeordneten. Davon werden 299 direkt in den Wahlkreisen gewählt. Die übrigen 299 werden über die Landeslisten der Parteien gewählt. Entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages sind jedoch die Zweitstimmen‐Anteile der einzelnen Parteien.

Wichtige Termine zur Wahl

  • Letzter Zuzugstermin für Wahlberechtigung 26. Juni 2021
     
  • Versand der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 5. September 2021
     
  • Auslegung der Wählerverzeichnisse: 6. September 2021 bis 10. September 2021
     
  • U-18-Wahl: Mobiles Wahllokal für Kinder und Jugendliche vor dem Quadrium: Mittwoch, 15. September 2021 von 17 Uhr bis 19 Uhr (Stimmen zählen freilich nicht)
     
  • Letzter Tag zur Beantragung eines Wahlscheines: Freitag,  24. September 2021 bis 18:00 Uhr (Online 23. September 2021 bis 11:00 Uhr)
     
  • Wahltag : Sonntag, 26. September 2021, 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Wahlbenachrichtigung und Eintragung in das Wählerverzeichnis

Mit der Zustellung der Wahlbenachrichtigungen zur Bundestagswahl 2021 hat die Stadt Wernau einen Postdienstleister beauftragt. Die Deutsche Post erhält in der Kalenderwoche 34 über das Rechenzentrum die Wahlbenachrichtigungen und beginnt ab Montag, 23. August 2021 mit der Zustellung.

Die Wahlbenachrichtigungen werden bis 5. September 2021 mit der Post zugestellt. Sollten Sie bis zu diesem Tage keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, melden Sie sich bitte zu den Öffnungszeiten im Wahlbüro im Rathaus.

Grundlage für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. Dort sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist nur bis zum 5. September 2021 und nur auf Antrag möglich. Anträge sind im Bürgerbüro im Rathaus im Quadrium erhältlich.

 

Unterschied Wahlbenachrichtigung und Wahlschein

  • Wahlbenachrichtigung: Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 5. September 2021 zugestellt.
    Die Wahlbenachrichtigung hat reinen Informationscharakter und gibt Auskunft zur Wahl und zum Wahllokal.
     
  • Wahlschein
    Einen Wahlbrief erhält im Regelfall nur wer Briefwahl beantragt hat, gemeinsam mit den Briefwahlunterlagen.
    Sollten Sie Briefwahl beantragt haben, sich jedoch entschließen im Wahllokal wählen zu gehen, dann ist dies nur möglich unter Abgabe des Wahlscheins im Wahllokal.

Unterstützung bei der Wahl

  • Wahlhilfe zur Bundestagswahl 2021
    „Einfach wählen gehen!“ heißt die neue 28-seitige Broschüre, die jetzt bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) und der Lebenshilfe Baden-Württemberg e. V. vorliegt. Was man zur Bundestagswahl wissen muss, findet man hier in Leichter Sprache ausgedrückt. Das übersichtlich gestaltete Heft richtet sich vor allem an Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Lernschwierigkeiten. Aber auch ganz allgemein können Wählerinnen und Wählern im Land so auf verständliche Weise erfahren, welche Bedeutung und Funktion die bevorstehende Wahl hat. Schritt für Schritt ist in Text und Bild dargestellt, wie im Wahllokal gewählt wird und wie die Briefwahl funktioniert. Wichtige oder schwierige Wörter werden besonders erläutert, denn Verständlichkeit steht bei der Broschüre an oberster Stelle.

    Das Heft ist eine Gemeinschaftsproduktion der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB), der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Lebenshilfe Baden-Württemberg e. V.

    Ein Leitfaden für Assistenzkräfte ergänzt die Broschüre. Darin werden ethische und rechtliche Grundsätze für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Wahl formuliert. Er enthält zudem die rechtlichen Bestimmungen sowie Grundlageninformationen zur Wahl.

    Auf dem Wahlportal der LpB kann die Wahlhilfe unter www.bundestagswahl-bw.de auch als barrierefreie PDF-Datei heruntergeladen werden.

    Hintergrundinformation:
    Für Menschen mit Behinderungen muss die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben gleichberechtigt möglich sein. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Wahlrecht zudem dauerhaft verankert für Menschen mit Behinderung, die unter Vollbetreuung stehen. Auch sie dürfen bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 wählen.

    Die Broschüre „Einfach wählen gehen!“ wie auch der Leitfaden für Assistenzkräfte sind kostenlos und können bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg und beim Landesverband der Lebenshilfe e. V. bestellt werden:

    Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
    Lautenschlagerstr. 20
    70173 Stuttgart
    0711 164099-77
    marketing(@)lpb.bwl.de
    Webshop: www.lpb-bw.de/shop

    Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.
    Neckarstraße 155a
    70190 Stuttgart
    0711 2 55 89-55
    info(@)lebenshilfe-bw.de
     
  • Informationen für sehbehinderte und blinde Menschen
    Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

    Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

    Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
    Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden telefonisch an unter 0761 36122
  

Informationen zu Wahlwerbung und zu Veröffentlichungen im Amtsblatt

  • Besondere Regelungen für die Aufstellung von Plakatständern und Plakaten für Wahlwerbung

    Für das Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum muss gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 1565) Ausnahmegenehmigung beim Rechts- und Bürgeramt der Stadt Wernau (Gemeindestraßen) beantragt werden. Für das Aufstellen von Werbeträgern im Bereich von Landesstraßen (Kirchheimer Straße, Esslinger Straße) ist das Straßenbauamt Kirchheim genehmigende Behörde.

    • Plakate und andere Werbeträger dürfen im öffentlichen Raum erst ab dem 16. August 2021 aufgehängt werden und müssen spätestens am 29. September 2021 - drei Werktage nach der Wahl - (29. September 2021) wieder abgenommen werden.
    • Öffentliche Stellwände werden von der Stadt Wernau nicht zur Verfügung gestellt oder aufgestellt.
    • Sichtwinkel an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen müssen frei bleiben, die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden.
      Werbeträger dürfen deshalb nicht aufgestellt werden
      • 10 Meter vor und hinter Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen (gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkante aus), sowie auf Verkehrsinseln und Kreuzungen und innerhalb der Schnittkanten vor Grundstückszufahrten
      • 10 Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, an Pfosten von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, sowie Masten von Lichtzeichenanlagen.
    • In Wahlräumen und am Gebäude des Wahlraums ist das Anbringen von Plakaten nicht gestattet.
    • Eine Plakatierung an Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen (Ampeln) und im Bereich von Verkehrsgrünanlagen ist nicht gestattet.
    • Das Annageln von Plakaten an Bäume ist verboten.
    • Auf Gehwegen dürfen Werbeträger nur aufgestellt werden, wenn die Gehwege mindestens zwei Meter (bei Flach-Tafeln) oder mindestens 2,50 Meter (bei Doppel- und Dreieckstafeln) breit sind. Auf kombinierten Geh- und Radwegen dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden. Ein Einbau von Plakatständern in die Gehwegoberfläche ist nicht zulässig.
    • Der Abstand von der Fahrbahn muss mindestens 0,50 Meter betragen. Dies gilt auch für die Anbringung von Werbeträgern an Bäumen und Laternenmasten.     
    • Plakatständer/Plakattafeln sind so zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüssen nicht von der Befestigung gelöst werden.
    • Widerrechtlich angebrachte Plakate oder ähnliches sind auf Verlangen des Ordnungsamtes oder auf Weisung von Polizeibeamten zu beseitigen. Ansonsten werden die Plakate auf Kosten der Erlaubnisinhaberin/des Erlaubnisinhabers von der Stadt Wernau entfernt. Sachschäden stellt die Stadt in Rechnung.
    • Mit Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind alle Werbeträger unverzüglich und restlos zu entfernen.
       
  • Benutzung von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen

    Der Betrieb von Lautsprechern wie jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 33 Straßenverkehrsordnung verboten.
     
  • Karrenzzeit im Amtsblatt "Wernauer Anzeiger"
     
    • Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, erscheint die Rubrik „Stimmen aus den Fraktionen“ innerhalb vier Wochen vor Wahlen nicht (Karenzzeit, 5.5 des Redaktionsstatus für den Wernauer Anzeiger).
    • Im Wernauer Anzeiger findet für Wahlen auf Europa-, Bundes- und Landesebene keine Berichterstattung statt. Es erfolgen lediglich Wahlaufrufe, die Bekanntmachung von Wahlterminen und Wahlergebnissen.
    • Beiträge von zugelassenen politischen Parteien und Wählervereinigungen (Vereinsnachrichten), die einen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zur Wahl besitzen, werden eine Woche vor der Wahl nicht mehr veröffentlicht (7.3. des Redaktionsstatuts)
    • Die Redaktion des Wernauer Anzeiger behält sich vor, eingereichte Beiträge gegebenenfalls zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen. Die Presse-Verantwortlichen der Parteien und politischen Interessensgemeinschaften erhalten in diesen Fällen eine Rückmeldung.
    • Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an sschmid(@)wernau.de an die Redaktion des Wernauer Anzeigers.
 

Ergebnisse zur Bundestagswahl 2017 in Wernau

Das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 aus Wernau (Wahlkreis 261 Esslingen). 

Die Statistik zeigt, für welche Partei beziehungsweise für welchen Kandidat die Wählerinnen und Wähler ihre Erststimmen (Direktkandidat/in) und Zweitstimmen (Partei) abgegeben haben. Die Wahlbeteiligung in Wernau lag bei 79,51 Prozent. Die Stimmen finden Sie in Prozentanteilen und absoluten Stimmen.

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