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Landtagswahl Baden-Württemberg 2021: Stadt Wernau

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Landtagswahl Baden-Württemberg 2021

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14. März 2021

Die Bürgerinnen und Bürger in Baden‐Württemberg entscheiden am Sonntag, 14. März 2021 über die Zusammensetzung des neuen Landtags. Das Wahlamt gibt am Wahlsonntag die ersten Ergebnisse aus der Stadt Wernau am frühen Abend bekannt.

Die ersten Ergebnisse zur Landtagswahl 2021 finden Sie am Wahlsonntag ab etwa 18.45 Uhr hier

Landtagswahl in Baden Württemberg

Am Sonntag, 14. März 2021 dürfen die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für die Landtagswahl in Baden-Württemberg abgeben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg.

Wahl unter Pandemie-Bedingungen

Hygienekonzept | Änderung der Wahllokale in Wernau

Die Landtagswahl am Sonntag, 14. März findet aufgrund der Corona-Pandemie unter besonderen Bedingungen statt.

  • In den Wahlräumen der Stadt Wernau besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske/eines Atemschutzes bestehen für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer vorstehend beschriebenen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
  • Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auch vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Wahllokale in örtlichen Hallen und Foyers verlegt, wo mehr Platz für die an der Wahl beteiligten Personen zur Verfügung steht.
     
    • Wahlbezirk 1: Pfauhausen Nord; Wahlort: Turnhalle der Schlossgartenschule, Schlosshof 9
    • Wahlbezirk 2: Pfauhausen-West/Obere Zeil; Wahlort: Foyer der Schlossgartenschule, Schlosshof 9
    • Wahlbezirk 3: Katzenstein Süd; Wahlort: Schlossgartenschule im Katzenstein, Zimmer 105, Adlerstraße 72
    • Wahlbezirke 4:  Katzenstein-Nord; Wahlort: Turnhalle der Realschule Wernau, Adlerstraße 74
    • Wahlbezirk 5: Adlerstraße Ost; Wahllokal: Turnhalle der Realschule Wernau, Adlerstraße 74
    • Wahlbezirk 6: Hengenbach/Braige; Wahlort: Stadthalle im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70
    • Wahlbezirk 7: Alt Steinbach; Wahlort: Stadthalle im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70
    • Wahlbezirk 8: Schmalwiesen; Wahlort: Stadthalle im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70
    • Wahlbezirk 9: Ziegelei/Freitagshof; Wahlort: Stadthalle im Quadrium, Kirchhei-mer Straße 68-70
       
  • Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. Hierfür stehen an den Eingängen der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, Desinfektionsspender bereit. Zudem stehen in jeder Wahlkabine Desinfektionsmittel bereit.
  • Die Mitglieder des Wahlvorstands sind berechtigt, den Zugang zu den Wahlräumen zu regeln, sofern die räumliche Kapazität überschritten wird. Im Wahlraum sollen sich nur so viele Wähler aufhalten, wie Wahlkabinen zur Verfügung stehen.
  • Die Wahlräume werden regelmäßig gelüftet.
  • Zur Kennzeichnung des Stimmzettels empfiehlt die Stadtverwaltung den Wählern zudem, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.
  • Der Zutritt zu den Wahlräumen ist Personen untersagt, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht zehn Tage vergangen sind. Dasselbe gilt für Personen mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns. Personen, die keine medizinische Maske oder keinen Atemschutz tragen, ohne dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorliegt, ist der Zutritt ebenfalls nicht gestattet.
  • Personen, die das Wahlgeschehen in den Wahllokalen oder den Briefwahlbezirken beobachten wollen, sind ebenfalls dazu verpflichtet, die oben genannten Hygienemaßnahmen zu beachten.
    Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, sofern keine Ausnahme vorliegt sowie für die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Zudem werden die Namen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Anwesenheitszeit der Wahlbeobachter notiert. Weigert sich eine Person, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhält, ihre Kontaktdaten anzugeben, ist ihr der Zutritt zum Wahlraum nicht gestattet. Wahlbeobachter, bei denen eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorliegt, dürfen sich in den Wahlräumen zwischen 8 und 13 Uhr und zwischen 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten. In Briefwahlbezirken darf die Aufenthaltszeit insgesamt maximal 15 Minuten betragen. Zu den Wahlhelfern ist in diesen Fällen ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.   
  • Wahlvorstände tragen eine FFP2-Maske, sofern sie nicht durch Spuckschutzwände von den Wählern abgeschirmt sind.

Bei Fragen hilft das Wahlamt unter 07153 9345-300 gerne weiter.

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 14. März 2021

Stadt Wernau (Neckar), Wahlkreis 08 Kirchheim

Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde grundsätzlich die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnungen gewählt.

1.    Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Wernau ist in neun allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Briefwahlvorstände werden am Wahlsonntag um 13.00 Uhr im Rathaus im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau einberufen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.  Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle desWahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

7.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wernau (Neckar), 5. März 2021

Armin Elbl
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der Landtagswahl am 14. März 2021

Am Sonntag, 14. März 2021 findet in Baden-Württemberg die Landtagswahl statt. Wie bereits bei früheren Landtagswahlen wird auch bei der Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg eine repräsentative Landesstatistik nach § 60 des Landtagswahlgesetzes erstellt. Dafür wurden im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin und unter Einbeziehung der betroffenen Städte und Gemeinden 211 Wahlbezirke in Baden-Württemberg auf der Grundlage der Landtagswahl 2016 neu ausgewählt, darunter auch zwei Urnenwahlbezirke in der Stadt Wernau.

Es handelt sich hierbei um die Wahlbezirke

00002 Pfauhausen West/Obere Zeil, Foyer Schlossgartenschule, Schlosshof 9

00009 Ziegelei/Freitagshof, Stadthalle Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70

In diesen ausgewählten Wahlbezirken werden vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt.

Für diesen Zweck sind in den Wahlbezirken 00002 Pfauhausen-West/Obere Zeil und 00009 Ziegelei/Freitagshof Stimmzettel mit Unterscheidungsbuchstaben zu verwenden. Es kommen dort Stimmzettel mit zwölf Unterscheidungsmerkmalen zum Einsatz. Je nach Geschlecht und Alter erhält jede/r Wähler/in in diesem Wahlraum den auf ihn/sie zutreffenden Stimmzettel.

Die Unterscheidungsmerkmale, die jeweils in der rechten oberen Ecke der Stimmzettelaufgedruckt sind, lauten wie folgt:

A. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 – 2003

B. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1987 - 1996

C. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1977 - 1986

D. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1962 - 1976

E. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1952 - 1961

F. Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1951 und früher

G. Weiblich, geboren 1997 – 2003

H. Weiblich, geboren 1987 – 1996

I. Weiblich, geboren 1977 - 1986

K. Weiblich, geboren 1962 - 1976

L. Weiblich, geboren 1952 - 1961

M. Weiblich, geboren 1951 und früher

 

Trotz dieser Kennzeichnung der Stimmzettel mit den Unterscheidungsmerkmalen bleiben das Wahlgeheimnis und der Datenschutz gewahrt. Es können keinerlei Rückschlüsse über die Stimmabgabe von Einzelpersonen gewonnen werden.

In dem statistischen Wahlbezirk liegt für die Wähler darüber hinaus ein Faltblatt mit weiteren Informationen aus.

 

Wernau, 05.03.2021

Armin Elbl

Bürgermeister

Landtagswahl am 14. März 2021 | Hinweise zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Die Stadtverwaltung Wernau weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beantragung von Briefwahlunterlagen über das Internet nur noch bis Donnerstag, 11. März 2021, 11 Uhr möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beantragung nur noch persönlich möglich. In diesen Fällen bittet die Stadtverwaltung die Bürgerinnen und Bürger, sich vorher telefonisch unter  07153 9345-111 zu melden.

 

Wer und wie wird gewählt?

Aus Sicht der Wählerinnen und Wähler ist die Landtagswahl in Baden-Württemberg recht einfach. Sie haben nur eine Stimme zu vergeben.

120 Mandate sind in einer Mischung aus Persönlichkeits- und Verhältniswahl zu verteilen. Hinzu kamen dann Überhang- und Ausgleichsmandate.

Die Sitzverteilung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Wer in einem der 70 Wahlkreise die meisten Stimmen erreicht hat (einfache Mehrheit), ist „direkt“ gewählt. So werden die ersten 70 Erstmandate (Direktmandate) vergeben.
120 Sitze (Mandate) werden nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers unter den Parteien verteilt, die landesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

Landtagswahl am 14. März 2021 | Hinweise zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Die Stadtverwaltung Wernau weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beantragung von Briefwahlunterlagen über das Internet nur noch bis Donnerstag, 11. März 2021, 11 Uhr möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beantragung nur noch persönlich möglich. In diesen Fällen bittet die Stadtverwaltung die Bürgerinnen und Bürger, sich vorher telefonisch unter der Telefonnummer 07153 9345-111 zu melden.

 

Wer darf wählen? Wer ist Wahlberechtigt?

Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, sofern sie Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihren (Haupt-)Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, 
  • nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden.

Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Nach einer Änderung des Landtagswahlrechts im Herbst 2020 sind nun auch Menschen mit Behinderung wahlberechtigt, die unter Vollbetreuung stehen.

Wer ist nicht wahlberechtigt?

Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

Nicht wahlberechtigt sind außerdem Menschen, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung leben, sowie die im Ausland lebenden Deutschen. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die in Baden-Württemberg leben, sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Anders als bei den Europa- und Kommunalwahlen sind daher bei der Landtagswahl auch die in Baden-Württemberg lebenden EU-Bürgerinnen und -Bürger (Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) nicht wahlberechtigt.

Wie erfolgt die Aufnahme ins Wählerverzeichnis?

Wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen ist. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis der Stadt Wernau (Neckar) erfolgt grundsätzlich automatisch.

Bitte beachten Sie bei Umzug innerhalb Wernaus:

Ziehen Sie nach dem 01. Februar 2021 innerhalb der Stadt Wernau (Neckar) um, bleiben Sie in jedem Fall Ihrem bisherigen Wahlbezirk zugeordnet. Wenn Sie nicht in Ihrem bisherigen Wahllokal wählen möchten, beantragen Sie bitte einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Aufnahme ins Wählerverzeichnis auf Antrag bis spätestens 21. Februar 2021

  •  bei Zuzug ab 01. Februar 2021

Wenn Sie wahlberechtigt sind und erst ab 01. Februar 2021 Ihren Hauptwohnsitz in Wernau anmelden, können Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Wernau aufgenommen werden. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen. Erfolgt kein Antrag, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können am Wahltag dort wählen oder sich rechtzeitig vom dortigen Wahlamt Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

  • Die Antragspflicht gilt auch, wenn Sie ab dem 01. Februar 2021 eine Nebenwohnung als Hauptwohnung anmelden.
  • Wenn Sie wahlberechtigt sind und keine Wohnung haben, ist ebenfalls ein Antrag erforderlich

Die Antragsfrist endet am 21. Februar 2021. Danach ist grundsätzlich keine Änderung des Wählerverzeichnisses mehr möglich. Hierfür kontaktieren Sie uns bitte direkt!

Wenn Sie wahlberechtigt sind und das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis vom 21. Februar 2021 bis 26. Februar 2021 die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen und beim Wahlamt schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung

Den in das Wählerverzeichnis in Wernau (Neckar) eingetragenen Wahlberechtigten senden wir automatisch die Wahlbenachrichtigung bis spätestens 21. Februar 2021 zu. Diese enthält Angaben zu Ihrem Wahllokal und Informationen zur Teilnahme an der Briefwahl. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, obwohl Sie sicher sind, wahlberechtigt zu sein, erkundigen Sie sich bitte beim Wahlamt, ob Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Sie haben am Wahltag Ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabei? Dann können Sie selbstverständlich trotzdem in Ihrem Wahllokal wählen. Entscheidend ist die Eintragung Ihrer Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis Ihres Wahlbezirks. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit, um sich auszuweisen.

 

Wählen mit Wahlschein (Briefwahl)

Anstatt ins Wahllokal zu gehen, können Sie via Wahlbrief wählen. Dazu benötigen Sie einen Wahlschein als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung und Briefwahlunterlagen.

Sie können alternativ in einem anderen Wahlbezirk innerhalb des Wahlkreises 08 wählen. Hierzu benötigen Sie ebenfalls einen Wahlschein als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung.

Zum Wahlkreis 08 gehören die Städte/Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar und Wernau (Neckar).

Wie beantrage ich einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen)?

Anträge via Telefon oder SMS sind nicht zulässig.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung, um einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen:

•    Online-Beantragung
(nur bis Donnerstag, 11. März 2021 um 11.00 Uhr möglich)

•     mit dem Formular, das sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet, dort können Sie auch den QR-Code verwenden

•     Fax an 07153 9345-305

•     Postweg

Sie müssen für die Antragsstellung nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Was muss ich im Antrag angeben

•     Ihren Familiennamen
•     Ihre(n) Vornamen
•     Ihr Geburtsdatum
•     Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Sollen die Unterlagen an eine andere Adresse als an Ihre Wohnanschrift versandt werden, geben Sie bitte auch diese Adresse an.
•     Für den Fall möglicher Rückfragen helfen Sie uns, wenn Sie uns zudem Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse nennen.

Kann ich für andere Briefwahlunterlagen beantragen

Wenn Sie den Antrag für andere stellen und den Wahlschein/ die Briefwahlunterlagen für andere beantragen wollen, müssen Sie durch Vorlage einer auf der Antragstellung bzw. die Abholung der Unterlagen bezogenen schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass Sie dazu berechtigt sind; eine Vorsorge- oder Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung genügt nicht.

Für die Erteilung der Vollmacht kann die/der Wahlberechtigte die Rückseite seiner Wahlbenachrichtigung nutzen oder eine formlose Vollmacht verfassen. Wichtig ist die eigenhändige und originale Unterschrift der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers (Schreibbehinderte ausgenommen). Ein Bevollmächtigter darf höchstens vier Wahlberechtigte vertreten.

Bis wann kann ich den Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen?

Die Briefwahlunterlagen können Sie spätestens bis zum Freitag vor der Wahl (12. März 2021), 18 Uhr beantragen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nach § 27 Abs. 4 BWO eine Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr möglich, insbesondere, wenn der Wahlraum bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei einer sehr späten Antragsstellung ein rechtzeitiger Erhalt der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist es ist notwendig, sich direkt telefonisch unter 9345- 300 mit dem Wahlamt in Verbindung zu setzen, um eine Abholung der Briefwahlunterlagen zu vereinbaren.

  

Bis wann muss ich die ausgefüllten Briefwahlunterlagen zurücksenden?

Ihren Wahlbrief (das sind Ihre ausgefüllten Briefwahlunterlagen) müssen Sie so rechtzeitig mit der Post absenden, dass er im Bürgerbüro der Stadt Wernau spätestens am Wahltag (Sonntag, 14.März 2021) bis 18 Uhr vorliegt; später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung via Post sollte deshalb der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, 11. März 2021, abgesendet werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.

Bis zum Wahltag um 18 Uhr können Sie Ihre Briefwahlunterlagen direkt in den Briefkasten im Rathaus im Quadrium einwerfen. In jedem Fall tragen Sie als Wählerin oder Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Briefwahlunterlagen können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger telefonischer Absprache, persönlich im Bürgerbüro abgeholt werden. 

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