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Schöffenwahl 2023: Stadt Wernau

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Schöffenwahl 2023

Laienrichter im Ehrenamt von 2024 bis 2028 gesucht | Stadt erstellt Vorschlagsliste

In Deutschland richten sogenannte „Schöffengerichte“ bei Strafsachen, die das Amtsgericht verhandelt. Das bedeutet, neben einem Berufsrichter als Vorsitzendem, wirken auch zwei Schöffen als ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht an der Urteilsfindung mit. Sie sind Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Ausbildungen und Berufen. Schöffen sind ehrenamtlich tätig und für die Zeit von fünf Jahren bestellt. Die Stadtverwaltung erstellt in den nächsten Wochen Vorschlagslisten, über die der Gemeinderat dann beschließt.

Die amtierenden Schöffen üben noch bis zum 31. Dezember 2023 ihr Amt aus. Dann folgt die Geschäftsperiode der neuen Schöffen auf die Dauer von fünf Jahren von 2024 bis 2028. Der Ablauf der Wahl ist im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Zuerst erstellt die Stadtverwaltung Vorschlagslisten mit Bürgern aus allen Teilen der Bevölkerung und aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen. Die Liste legt dann die Verwaltung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat geregelt, wer das Ehrenamt Schöffe ausüben kann und wer nicht: Nur Deutsche können Schöffen sein. Unfähig zu dem Amt als Schöffe sind Personen, die in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Auch Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, dürfen keine Schöffen sein. Auf den Vorschlagslisten soll die Stadt folgende Personen nicht aufnehmen:

·   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.

·   Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.

·   Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.

·   Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

·   Manche Berufsgruppen sollen auch nicht als Schöffe vorgeschlagen werden, wie beispielsweise Richter, Notare, Staatsanwälte, Polizisten und Mitglieder der Regierung. Auch wer schon zwei aufeinander folgende Amtsperioden als Schöffe tätig war, soll nicht mehr berufen werden.

Nachdem der Gemeinderat über die Vorschlagsliste der Schöffen beschlossen hat, liegt die Liste eine Woche öffentlich zur Einsicht aus. Danach sendet die Stadtverwaltung sie dem Amtsgericht in Esslingen zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl von Schöffen aus.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Der Schöffe erhält für seine Tätigkeit daher keine Vergütung, sondern eine Entschädigung für Zeitaufwand und Fahrtkosten. Schöffe ist jedoch ein besonders verantwortliches Ehrenamt, das die betroffenen Personen keinesfalls leichtfertig ausüben dürfen. Das weitere Auswahlverfahren liegt dann beim Amtsgericht. Wer tatsächlich als Schöffe herangezogen wird, darauf haben Stadtverwaltung und Gemeinderat keinen Einfluss mehr.

Die Schöffen sollen aus allen Gruppen der Bevölkerung sein. Dabei sollen sie ein Querschnitt nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung repräsentieren.

Kurzanleitung zum Schöffen in zehn Schritten

Das Anmeldeformular für die Bewerbung zur Schöffenwahl 2023 finden Sie hier >

Das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular kann per E-Mail an schoeffenwahl(@)wernau.de an das Rathaus gesendet werden. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, das ausgefüllte Bewerbungsformular postalisch an die Stadt Wernau, Fabian Deginus, Leiter Rechts- und Bürgeramt, Kirchheimer Straße 68-70, 73249 Wernau zurückzuschicken.

Gerne steht das Rechts- und Bürgeramt auch für Rückfragen zur Verfügung. Kontakt: Stadt Wernau (Neckar) | Rechts- und Bürgeramt Fabian Deginus |  07153 9345300 | E-Mail fdeginus(@)wernau.de

Gemeinderat hat Vorschlagsliste der Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 beschlossen | Auslegung der Schöffen Vorschlagliste ab Dienstag, 30. Mai 2023 bis Dienstag 6. Juni im Bürgerbüro

Die Städte und Gemeinden sind dazu aufgefordert, Personen, die als Schöffen zur Verfügung stehen können, zu bestimmen. Der Wernauer Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 22. Mai 2023 über die Vorschlagsliste von 29 Bewerbern ab. 15 Bewerberinnen und Bewerbern hat der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit sein Votum gegeben. Nach einer Auslegung im Bürgerbüro im Rathaus, die vom 30. Mai bis 6. Juni 2023 stattfindet, wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Esslingen übermittelt. Dort wird entschieden, welche Kandidaten letztendlich zur Schöffentätigkeit herangezogen werden.

Insgesamt lagen 29 Bewerbungen für das Ehrenamt Schöffe/Schöffin für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 22. Mai vor. In die Vorschlagsliste sind laut Schreiben des Landgerichts Stuttgart mindestens 11 Personen aufzunehmen. Diese Zahl darf aber im Gegensatz zur letzten Wahlperiode auch überschritten werden.

Das Wahlverfahren gestaltet sich nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 (kurz VwV Schöffen) folgendermaßen:

„Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.“

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22. Mai wählte der der Gemeinderat 15 Bewerberinnen und Bewerber für das Ehrenamt Schöffe/Schöffin. Somit wird die Stadt Wernau nach Beendigung der Auslegepflicht dem Amtsgericht Esslingen die Vorschlagsliste mit allen Kandidaten und Kandidatinnen übersenden. Erst dort wird letztendlich entschieden, welche Kandidaten zur Schöffentätigkeit herangezogen wurden.

Auslegung der Vorschlagsliste und Einspruchsmöglichkeit

Gemäß § 36 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Vorschlagsliste für die Dauer von einer Woche öffentlich für jedermann zur Einsicht auszulegen. Binnen einer weiteren Frist von einer Woche nach Beendigung der Auslegung kann schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Die Auslegung beginnt am Dienstag, 30. Mai 2023 und endet am Dienstag, 6. Juni 2023. Die Liste liegt im Bürgerbüro der Stadtverwaltung im Quadrium, Kirchheimer Straße 68-70 in Wernau aus. Bei der Stadtverwaltung Wernau, Kirchheimer Straße 68-70, 73249 Wernau (Neckar) können innerhalb der Auslegefrist Einsprüche erhoben werden.

Text: Anja Scheurenbrand | 

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