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Steuern | Gebühren: Stadt Wernau

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Hauptbereich

Steuern | Gebühren

In der Übersicht

Hier finden Sie eine Übersicht über unsere wichtigsten Steuern und Gebühren.

Wasser- und Abwassergebühren

Wasser 
Wassergebühr: 2,39 Euro/m³ zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer
Zählergebühr: 6,50 Euro/Monat zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer  

Abwasser  
Schmutzwassergebühr: 2,22 Euro/m³  ohne Mehrwertsteuer
Niederschlagswassergebühr:  0,225 Euro/m² ohne Mehrwertsteuer.

Die Jahresverbrauchsabrechnung für Wasser/Abwasser erfolgt jeweils im Februar. Es werden außerdem vier Abschlagszahlungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres festgesetzt.

Die Stadt Wernau hat seit 2021 das ganze Stadtgebiet auf neue Ultraschall-Wasserzähler umgestellt, welche die bisher mechanischen Wasserzähler ersetzen. Die für die jährliche Verbrauchsabrechnung nötigen Zählerstände müssen Sie ab sofort nicht mehr an uns melden, denn die Ultraschall Wasserzähler werden von unseren Kollegen vom Wasserwerk jeweils am Anfang des Jahres zum Stichtag 31.12. unkompliziert per Funk von der Straße aus ausgelesen. Sollten Sie dennoch Ihren Zählerstand für eigene Zwecke ablesen wollen, so ist dies jederzeit möglich.

Wasserverbrauch kontrollieren
Nachdem die Jahresrechnung zugestellt ist, stellen Verbraucher immer wieder fest, dass sich der Wasserverbrauch im Vergleich zum Vorjahr drastisch erhöht hat. Erst später bemerken sie, dass irgendwo eine undichte Stelle sein muss. Wir empfehlen Ihnen daher, in regelmäßigen Abständen den Wasserzähler abzulesen bzw. zu prüfen. Wenn kein Wasser entnommen wird, muss der Durchfluss des Wasserzählers Null sein. Ist das nicht der Fall, befindet sich irgendwo eine undichte Stelle, zum Beispiel am Wasserhahn, an der WC-Dichtung, am Überdruckventil des Boilers oder der Heizungsanlage, an der Gartenleitung, an Ventilen von Waschmaschinen usw.. Diese sollten sie unbedingt reparieren lassen, denn auch geringe Mengen Wasserverlust summieren sich im Lauf eines Jahres. Die Stadt hat hier keine Möglichkeit einen Nachlass zu gewähren. Unsere dringende Empfehlung lautet daher: Kontrollieren Sie Ihren Wasser-verbrauch regelmäßig. Vor allem in Ihrem Interesse.

Eigentumswechsel
Bei Eigentumswechsel geht die Gebührenschuld auf den neuen Anschlussnehmer über. Eigentumswechsel ist der Stadtverwaltung umgehend mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür das bereitgestellte Formular. Die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung stehen hier zum Download bereit. Damit das Waschpulver in den Waschmaschinen richtig dosiert werden kann, fragen immer wieder Wernauer Bürger auf dem Rathaus nach dem Härtegrad des Wernauer Wassers. „Das gesamte Trinkwasser der Stadt liegt im Härtebereich „mittel“, mit dem Wert 13,5 Grad“. Das entspricht 2,41 Millimol Calciumcarbonat je Liter. Regelmäßige Überprüfungen sorgen dafür, dass das Trinkwasser die zulässigen Grenzwerte nicht überschreitet. So wird das Wasser von der Landeswasserversorgung und auch durch ein von der Stadt beauftragtes Labor für Umweltanalytik untersucht und überwacht.

Grundsteuer

  • Der Grundsteuer-Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) beträgt in Wernau 390 v. H.
  • Der Grundsteuer-Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) beträgt 350 v. H.

Folgende Fälligkeiten für die Grundsteuerraten sind zu beachten:
Die Grundsteuerjahresbeträge sind in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kennzeichnung „VJ“ in der Spalte „Raten Folgejahr“. Die Ausnahme hiervon sind Grundsteuerjahresbeträge, die unter 30,00 € liegen aber nicht weniger als 15,00 € betragen. Diese sind am 15. Februar und am 15. August je zur Hälfte fällig. Kennzeichnung „JB“ in der Spalte „Raten Folgejahr“. Grundsteuerjahresbeträge, die weniger als 15,00 € betragen, sind am 15. August fällig. Kennzeichnung „JB“ in der Spalte „Raten Folgejahr“.

Hinweis bei Eigentumswechsel: 
Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer weiterhin solange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet, bis der Steuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (Zurechnungsfortschreibung). Dies erfolgt auf den dem Eigentumswechsel folgenden 1. Januar eines Jahres.

 

Die Stadt Wernau setzt Grundsteuer 2021 durch öffentliche Bekanntmachung fest [vom 29. Januar 2021] fest.  Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert und betragen 350 von Hundert für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und 390 von Hundert für sonstige Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B).

Die vom Gemeinderat in der Hebesatzsatzung zum 1. Januar 2017 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von 350 von Hundert für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und  390 von Hundert für die Grundstücke (Grundsteuer B) gelten fort, bis davon abweichende Steuerhebesätze beschlossen werden.

Sollten sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben, wird die Stadt neue Grundsteuerbescheide versenden. Bei gleichbleibenden Hebesätzen erhalten die Steuerpflichtigen  wie in den Vorjahren keinen neuen Bescheid mehr. Somit behält der zuletzt erhaltene schriftliche Bescheid mit den jeweiligen Fälligkeitsterminen seine Gültigkeit. Durch die öffentliche Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Amtliche Beklanntmachung  zur Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 hier>

Informationen zur Reform der Grundsteuer ab 1.Januar 2025

Im Jahr 2021 hat die Stadt Wernau die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung vom 29.01.2021 festgesetzt. Diese Grundsteuer wurde noch auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen erlassen.

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Die gesetzliche Neuregelung

Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Reform beschlossen. Er hat dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Davon hat der Landtag von Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.

 

Die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg

  • Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
  • Auch verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter (Lagefinanzämter) bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Die Gemeinden/Städte setzen den örtlichen Hebesatz jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B fest, erlassen die Grundsteuerbescheide und erheben die Grundsteuer.
  • Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden dabei mit vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohn­zwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuer­gegenstand der Grundsteuer B.
  • Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ausschließlich an den Bodenwerten. Der Landesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Gebäude in die Bewertung einzubeziehen. Der Bodenwert, so seine Überlegung, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Soweit von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wurde, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.

Die Fokussierung auf die Bodenwerte mit Verzicht auf die Berücksichtigung der Grundstücks­bebauung macht die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer bürokratiearm. Eine aufwändige Erhebung und Pflege von Gebäudeflächen (Wohn-/Nutzflächen, Bruttogrundflächen) und weiterer Gebäudedaten entfällt bei der Finanzverwaltung und bei den Steuerpflichtigen.

Der Grundsteuerwert wird mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwie­gend zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

  • Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt, die von der Gemeinde/Stadt mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird.

Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025 (siehe Darstellung unten)

Wie geht es nun konkret weiter?

Zunächst steht die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 an. In Baden-Württemberg sind 5,6 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern auf diesen Zeitpunkt neu zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Januar 2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Anknüpfend an diese Grundsteuerwerte setzen die Finanzämter die ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuermessbeträge fest, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.

In Zeitabständen von sieben Jahren sollen die Grundsteuerwerte dann aktualisiert werden, ebenso die daran anknüpfenden Grundsteuermessbeträge. Dafür will die Finanzverwaltung ein vollautomatisiertes, modernes Bewertungsverfahren einsetzen. Das ist jedoch für den Auftakt noch nicht vollumfänglich möglich. Für die erste Wertermittlung zum 1. Januar 2022 müssen die Steuerpflichtigen deshalb die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mittels elektronischer Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln. Bei der nächsten zum 1. Januar 2029 vorgesehenen flächendeckenden Aktualisierung der Grundsteuerwerte (Haupt­feststellung) - auf der Grundlage der auf diesen Zeitpunkt von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte - soll dieser Aufwand dann weitgehend entfallen können.

Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 von der Finanzverwaltung voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde/Stadt mit angegeben. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die von ihnen benötigen Daten.

Auf Basis der Vorarbeit der Finanzämter kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist dann umgesetzt.

Was bedeutet die Grundsteuerreform in Euro und Cent für die einzelnen Grundstücke?

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird! Entscheidend dafür ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 390 v. H.

Besteuert wird jeder Gewerbebetrieb. Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamtes. Multipliziert mit dem Hebesatz ergibt sich die Gewerbesteuer.

Während des laufenden Betriebsjahres werden Vorauszahlungen erhoben. Diese werden zu den Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15, August und 15. November fällig. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenen Monat erhoben werden müssen.

Bei abgeschlossenen Geschäftsjahren findet eine Festsetzung der Gewerbesteuer statt. Führt diese zu einer Nachforderung oder Erstattung, wird dieser Betrag verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das die Steuer zu zahlen ist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat.

 

Vergnügungssteuer

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ab dem 01.01.2016:

  • mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse
  • in Spielhallen jedoch mindestens 100,00 €
  • bei Aufstellung an anderen Orten jedoch mindestens 50,00 €,
  • ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt in einer Spielhalle: 125,00 €
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 62,00 €.

Die Vergnügungssteuererklärung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, sowie die aktuelle Vergnügungssteuersatzung steht Ihnen hier zum Download bereit.

Hundesteuer

Die Stadt Wernau (Neckar) erhebt die Hundesteuer nach folgenden Sätzen:

Hund: 132,00 Euro
Jeder weitere Hund: 264,00 Euro
Kampfhund: 660,00 Euro
Jeder weitere Kampfhund: 1.320,00 Euro
Zwinger: 264,00 Euro
Steuerfreier Hund: 0,00 Euro

Im Regelfall unterliegen alle Hundehaltungen im Wernauer Stadtgebiet der Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes bzw. alle Mitglieder eines Haushalts gemeinsam. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag nach Beginn der Hundehaltung, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Hundehaltung ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung bei der Stadt Wernau (Neckar) unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich anzuzeigen.

Jeder Hund hat eine Steuermarke zu tragen. Im Falle des Verlusts oder Unkenntlichkeit einer Steuermarke kann bei der Stadt Wernau (Neckar) eine Ersatzmarke angefordert werden. Die Kosten betragen 15,00 Euro.

Steuerbefreiungen können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheids schriftlich beantragt werden.

Weitere Informationen

Wie definiert sich der Kampfhund nach der Hundesteuersatzung der Stadt Wernau (Neckar)?

Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde in diesem Sinne sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

Die Kampfhundeeigenschaft lässt sich nicht durch einen Verhaltenstest widerlegen. Zur Einstufung als Kampfhundes kommt es allein auf die Genetik des Hundes an.

Anmeldeformular
Abmeldeformular
Hundesteuersatzung
 

 

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