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HochwasserschutzAmtliche Bekanntmachung über die Auslegung von Karten für Überschwemmungsgebiete
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Esslingen über die Auslegung von Karten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 65 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) an Steinach, Autmut, Tiefenbach, Marbach, Talbach, Bodenbach (mit den jeweiligen Seitengewässern) in den Gemeinden Altdorf, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Neckartailfingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Wernau.
AlsÜberschwemmungsgebiete nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
- Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
- Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
- Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Überschwemmungsgebiete wurden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen (§ 65 Abs. 1 WG).
Die Karten liegen ab sofort bei folgenden Stellen aus und können dort von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:
- Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen a. N.
- Gemeinde Altdorf, Spitalhof 1, 72655 Altdorf
- Gemeinde Beuren, Linsenhofer Straße 2, 72660 Beuren
- Gemeinde Frickenhausen, Mittlere Straße 18, 72636 Frickenhausen
- Gemeinde Großbettlingen, Schweizerhof 2, 72663 Großbettlingen
- Gemeinde Neckartailfingen, Nürtinger Straße 2, 72666 Neckartailfingen
- Stadt Neuffen, Hauptstraße 19, 72639 Neuffen
- Gemeinde Notzingen, Bachstraße 50, 73274 Notzingen
- Stadt Nürtingen, Marktstraße 7, 72622 Nürtingen
- Gemeinde Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen
- Stadt Wernau, Kirchheimer Straße 68 - 70, 73249 Wernau (Neckar)
Hinweise:
In Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestimmte Maßnahmen, insbesondere das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, untersagt. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen diese Maßnahmen ausnahmsweise zulassen.
Die bisher bestehende Rechtsverordnung für das Überschwemmungsgebiet „Oberboihingen Neckar“ bleibt in Kraft.
Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Öffentlichkeit auch im Internet unter www.landkreis-esslingen.de/,Lde/start/service/Hochwassergefahrenkarten.html oder www.hochwasserbw.de bereitgestellt.Esslingen am Neckar, den 06.10.2016Landratsamt
gez.
Heinz Eininger
Landrat