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Freiflächen-Photovoltaikanlage GemeindewasenÖffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen“
Der Gemeinderat der Stadt Wernau (Neckar) hat am 31. März 2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen.
Der Planbereich liegt im nordwestlichen Stadtgebiet von Wernau (Neckar) und erstreckt sich zwischen dem Wernauer Freibad und dem Naturschutzgebiet „Wernauer Baggerseen“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nördlich von der Köngener Straße (Landesstraße L 1250) und in westliche und östliche Richtung von den bestehenden Baggerseen begrenzt. Die südliche Begrenzung erfolgt durch das Flurstück-Nr. 134, Flur 1.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 31. März 2025.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Wernau (Neckar), Kirchheimer Straße 68-70, 73249 Wernau (Neckar) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Wernau (Neckar) unter www.wernau.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/freiflaechen-photovoltaikanlage-gemeindewasen eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wernau (Neckar) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschiften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschiften gegenüber der Stadt Wernau (Neckar) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wernau (Neckar), 5. Dezember 2025
Christiane Krieger
Bürgermeisterin
Downloads
- Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Plan- und Textteil, 05.12.2025
- Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Begründung, 31.03.2025
- 2. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Abwägungstabelle, 12.03.2025
- 2. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Umweltbericht, 28.02.2025
- 2. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - saP, 28.02.2025
- 2. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, 28.02.2025
- 2. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Ausgleichsflächen-Gestaltungsplan, 28.02.2025
- Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Gemeindewasen - Zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB, 05.12.2025
